Artikel 41 RL 2005/94/EG

Maßnahmen bei NPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten

1. Bei NPAI-Ausbruch in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde in Bezug auf Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung; sie berücksichtigen dabei etwaige Tiergesundheitsgarantien, die gegeben werden können, und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.

3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach Absatz 1 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

5. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

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