Artikel 40 RL 2005/94/EG

Ausnahmen für bestimmte Betriebe

1. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2. Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies

a)
in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so müssen sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert werden, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
b)
weiteren Überwachungsmaßnahmen und Analysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden und erst dann verbracht werden, wenn die Laborbefunde zeigen, dass sie kein signifikantes Risiko für eine weitere Übertragung von NPAI darstellen, und
c)
nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,

i)
der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder
ii)
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich.

3. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbrüchen in Brütereien auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach Artikel 39 gewähren.

4. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmen.

5. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 3 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

6. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.

7. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

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