Artikel 39 RL 2005/94/EG

Durchzuführende Maßnahmen

1. Im Falle eines NPAI-Ausbruchs stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g und h, Artikel 7 Absatz 3 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung mindestens der in Anhang V aufgeführten Kriterien angewendet werden.

2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht so geräumt werden, dass die Verschleppung Aviärer Influenza verhindert wird.

Die Bestandsräumung kann nach Bewertung des Risikos der Weiterverschleppung Aviärer Influenza auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Betrieb und je nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung auf andere Betriebe, die als Kontaktbetriebe angesehen werden können, ausgedehnt werden.

Vor einer Bestandsräumung dürfen weder Geflügel noch in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in den Betrieb verbracht bzw. aus dem Betrieb entfernt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt die Bestandsräumung gemäß der Richtlinie 93/119/EG; die zuständige Behörde entscheidet, ob das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies

a)
so bald wie möglich zu töten sind oder
b)
gemäß Absatz 4 in einem ausgewiesenen Schlachthof zu schlachten sind.

Erfolgt die Bestandsräumung durch Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof, so muss das Geflügel weiter überwacht und untersucht werden.

Das Geflügel wird erst dann vom Betrieb zum ausgewiesenen Schlachthof verbracht, wenn sich die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der Untersuchungen und Laboranalysen zur Ermittlung des Umfangs der Virusausscheidung durch das Geflügel, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt werden, sowie einer Risikobewertung davon überzeugt hat, dass das Risiko einer weiteren Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist.

4. Die Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof nach Absatz 3 kann nur erfolgen, wenn

a)
das Geflügel auf direktem Wege von dem Betrieb zu einem ausgewiesenen Schlachthof versandt wird;
b)
jede Partie vor dem Versand von dem für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;
c)
jede Partie während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Schlachthof versiegelt bleibt;
d)
sonstige von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
e)
die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel entgegenzunehmen;
f)
die für die Beförderung von lebendem Geflügel verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, nach der Kontamination unter Anwendung eines oder mehrerer der Verfahren des Artikels 48 unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und
g)
die bei der Schlachtung dieses Geflügels anfallenden Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass

a)
Tierkörper und
b)
im Betrieb befindliche Bruteier

unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden.

6. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a)
Der Verbleib von Bruteiern, die zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des NPAI-Erregers in den Betrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, wird soweit möglich ermittelt und die Eier unter amtlicher Aufsicht ausgebrütet;
b)
Geflügel aus Eiern, die zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des NPAI-Erregers in den Betrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, wird soweit möglich unter amtliche Überwachung gestellt, und es werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Untersuchungen durchgeführt;
c)
Eier, die sich vor der Bestandsräumung nach Absatz 2 im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, werden unter der Voraussetzung, dass das Risiko einer Verschleppung von NPAI möglichst gering gehalten wird,

i)
zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle” genannt) befördert, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden;
ii)
zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt; oder
iii)
zur unschädlichen Beseitigung befördert;

d)
Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, werden entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes behandelt oder unschädlich beseitigt;
e)
Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, werden einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;
f)
nach der Bestandsräumung werden Stallungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und zur Beförderung von Tierkörpern, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu oder anderen Materialien und Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendete Fahrzeuge unverzüglich einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen;
g)
Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

i)
nicht mit im Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung kommen und
ii)
keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen dieses Geflügel oder diese in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden.

h)
bei einem Primärherd von NPAI wird das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen; das Virusisolat wird so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingesandt.

7. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 2, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission mit.

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