Artikel 38 RL 2005/94/EG

Zusätzliche Maßnahmen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende zusätzlichen Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof, einer Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel durchgeführt werden:

a)
Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies dürfen frühestens 24 Stunden, nachdem die in Buchstabe b vorgesehene Reinigung und Desinfektion unter Anwendung eines oder mehrer der Verfahren des Artikels 48 abgeschlossen ist, in Schlachthöfe oder zu Grenzkontrollstellen verbracht bzw. auf Transportmittel verladen werden; im Falle von Grenzkontrollstellen kann dieses Verbot auf andere Tiere ausgedehnt werden;
b)
die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 unter amtlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
c)
es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt;
d)
die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Herkunftsbetrieb des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper und in Kontaktbetrieben durchgeführt;
e)
soweit aufgrund der epidemiologischen Untersuchung und der weiteren Untersuchungen nach Artikel 35 nicht anders geregelt, finden auf den Herkunftsbetrieb die Maßnahmen nach Artikel 11 Anwendung;
f)
das Virusisolat der Aviären Influenza wird zur Bestimmung des Virussubtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse unterzogen.

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