Artikel 37 RL 2005/94/EG
Maßnahmen in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln
1. Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung sämtliches in der Grenzkontrollstelle oder in Transportmitteln befindliches Geflügel und alle in der Grenzkontrollstelle oder im Transportmittel befindlichen Vögel anderer Spezies getötet, geschlachtet oder von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies völlig abgesondert werden und bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Die zuständige Behörde wendet gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.
Die zuständige Behörde kann beschließen, das in der Grenzkontrollstelle befindliche Geflügel oder die dort befindlichen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, das bzw. die nicht mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, nicht zu töten oder zu schlachten.
2. Wird das in Absatz 1 genannte Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und die dazugehörigen Nebenprodukte sowie das Fleisch von anderem Geflügel und die dazugehörigen Nebenprodukte, die während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnten, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.
3. Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
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