Artikel 36 RL 2005/94/EG
Maßnahmen in Schlachthöfen
1. Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung das gesamte im Schlachthof befindliche Geflügel unter amtlicher Aufsicht so bald wie möglich getötet oder geschlachtet wird.
Wird das betreffende Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.
2. Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
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