ANHANG X RL 2005/94/EG

(Artikel 62 Absatz 1)

Kriterien für Krisenpläne

Krisenpläne müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
1.
Auf nationaler Ebene ist ein Krisenzentrum einzurichten, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.
2.
Es wird eine Liste der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren erstellt, die über angemessene Einrichtungen zur Koordinierung der Seuchenbekämpfung auf örtlicher Ebene verfügen.
3.
Die Pläne müssen ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Fachkenntnisse und ihre Zuständigkeiten sowie über die Anweisungen an das Personal in Bezug auf den erforderlichen Personenschutz und die von Viren der Aviären Influenza ausgehende potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit enthalten.
4.
Die örtlichen Seuchenbekämpfungszentren müssen in der Lage sein, die direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen und Organisationen schnell zu kontaktieren.
5.
Zur effizienten Durchführung der Seuchenbekämpfung müssen die erforderlichen Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung stehen.
6.
Die Pläne müssen ausführliche Anweisungen für das Vorgehen bei Infektions- oder Kontaminationsverdacht und bei Bestätigung der Infektion oder Kontamination enthalten, einschließlich Empfehlungen für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern.
7.
Die Pläne müssen Aus- und Fortbildungsprogramme zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse vorsehen.
8.
Die Diagnoselaboratorien müssen über geeignete Einrichtungen für Post-Mortem-Untersuchungen und über die erforderlichen Kapazitäten für serologische, histologische und andere Untersuchungen verfügen und in der Lage sein, Schnelldiagnosen zu stellen. Es sind Vorkehrungen zur schnellen Beförderung von Proben zu treffen. Die Krisenpläne müssen auch Angaben zur Untersuchungskapazität des Labors und zu den für den Fall eines Seuchenausbruchs zur Verfügung stehenden Mitteln enthalten.
9.
Es ist ein Impfplan zu erstellen, in dem verschiedene Szenarien beschrieben werden, die Angaben zu den einzubeziehenden Populationen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die geimpft werden können, Angaben zur erforderlichen Impfstoffmenge (Schätzwert) und zur Impfstoffverfügbarkeit beinhalten.
10.
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet muss in den Krisenplänen die Bereitstellung von Daten über die Eintragung gewerblicher Geflügelbetriebe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geregelt sein.
11.
Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Anerkennung amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies enthalten.
12.
Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Ausweisung von Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte enthalten.
13.
Die zur Durchführung der Pläne erforderliche gesetzliche Vollmacht muss vorliegen.

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