ANHANG IX RL 2005/94/EG

(Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b))

Vorschriften für die Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Geflügelerzeugnissen im Falle der Notimpfung

1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die nach Maßgabe des Artikels 55 geimpft wurden, und ihrer Erzeugnisse nach den Verfahrensvorschriften der Absätze 3 bis 8 in Verbindung mit den Vorschriften des Diagnosehandbuchs kontrolliert werden.
2.
Alle Fahrzeuge oder Beförderungsmittel, die im Kontext dieses Anhangs für die Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Eiern oder Geflügelfleisch verwendet wurden, werden nach der Verwendung unverzüglich einem oder mehreren der in Artikel 48 vorgesehenen Reinigungs-, Desinfektions- oder Behandlungsverfahren unterzogen.
3.
Für Verbringungen von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)
Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;
ii)
sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
iii)
sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
iv)
ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)
Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:

i)
zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle” genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
ii)
zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)
Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen;
ii)
sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;

d)
lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie wurden, sofern dies im Impfprogramm vorgesehen ist, gegen Aviäre Influenza geimpft;
ii)
sie wurden nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
iii)
sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

e)
Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Es wurde vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
ii)
es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

4.
Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit Ursprung außerhalb des Impfgebiets zu Betrieben innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)
Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
ii)
ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)
Eier müssen befördert werden

i)
zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle” genannt), sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
ii)
zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)
Eintagsküken werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;
d)
lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
sie werden in ein Geflügelhaus oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;
ii)
soweit im Impfprogramm vorgesehen, werden sie im Bestimmungsbetrieb geimpft;

e)
Schlachtgeflügel wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

5.
Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben innerhalb des Impfgebiets zu Stellen außerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

a)
Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;
ii)
sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
iii)
sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
iv)
ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.

b)
Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:

i)
zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend „ausgewiesene Packstelle” genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
ii)
zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

c)
Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie sind nicht geimpft;
ii)
sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Nummer 3 Buchstabe a erfüllen;
iii)
sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

d)
Lebendes Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie sind nicht geimpft;
ii)
sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
iii)
sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.

e)
Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Es wird vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
ii)
es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

6.
Für Fleisch von Geflügel, das innerhalb des Impfgebiets gehalten wurde, gilt Folgendes:

a)
Bei Fleisch von geimpftem Geflügel müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie wurden mit einem Impfstoff geimpft, der sich mit einer DIVA-Strategie vereinbaren lässt;
ii)
sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund getestet;
iii)
sie wurden in den 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht und erforderlichenfalls wurden im Betrieb befindliche Sentinel-Tiere vom amtlichen Tierarzt untersucht;
iv)
sie wurden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.

b)
Bei Fleisch von nicht geimpftem Geflügel, das zur Schlachtung verbracht wird, müssen die Tiere nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs überwacht werden.

7.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Tierkörper oder Eier zwecks unschädlicher Beseitigung aus den Betrieben verbracht werden.
8.
Für die Verbringung von verpackten Eiern und Fleisch von nach Maßgabe dieses Anhangs geschlachtetem Geflügel gelten keine weiteren Beschränkungen.
9.
Die Verbringung von Geflügel (einschließlich Eintagskücken) oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ist ab Beginn der Notimpfkampagne bis zur Genehmigung des Notimpfplans nach Artikel 54 unbeschadet weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen untersagt, es sei denn die zuständige Behörde des Empfängermitgliedstaats hat sie genehmigt.

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