ANHANG VIII RL 2005/94/EG

(Artikel 51 Absatz 3)

Funktionen und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien:

1.
Die nationalen Referenzlaboratorien stellen sicher, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Laboruntersuchungen zum Nachweis der Aviären Influenza und die Identifizierung des Genotyps von Virusisolaten nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen. Zu diesem Zweck können die nationalen Referenzlaboratorien besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor oder mit anderen nationalen Laboratorien treffen.
2.
Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zur vollständigen Charakterisierung unverzüglich

a)
Virusisolate aus allen Primärherden von Aviärer Influenza,
b)
Virusisolate aus einer repräsentativen Anzahl von Seuchenherden, wenn es sich um Sekundärherde handelt,
c)
Isolate der betreffenden Viren der Aviären Influenz, wenn bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren andere Influenzaviren als die in Anhang I Nummer 1 genannten Viren nachgewiesen wurden, und von diesen Viren eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit ausgeht.

3.
Die nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden zuständig, die die einzelnen Diagnoselaboratorien für Aviäre Influenza in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwenden. Zu diesem Zweck

a)
können sie Diagnosereagenzien an einzelne Laboratorien abgeben,
b)
kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien,
c)
führen sie regelmäßig Vergleichstestungen durch,
d)
halten sie Isolate von Viren der Aviären Influenza aus Seuchenherden sowie Isolate anderer Influenzaviren aviären Ursprungs, die in diesem Mitgliedstaat festgestellt wurden, bereit,
e)
arbeiten sie mit den nationalen Laboratorien für Humaninfluenza zusammen.

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