Artikel 16 RL 2006/101/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Schadenversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne zu bilden, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Schadenversicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte; dazu gehören:
- a)
- das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
- i)
- In der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind.
- ii)
- In der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i) genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen.
- iii)
- Es muss vorgesehen sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i) und ii) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;
- b)
- die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
- c)
- der Gewinn- bzw. Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Schadenversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.
Die verfügbare Solvabilitätsspanne von Schadenversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(1) Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird auch durch folgende Bestandteile verringert:
- a)
- Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an
- —
-
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- —
-
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/78/EG,
- —
-
Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,
- —
-
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- —
-
Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und Artikel 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates,
- b)
- die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
- —
-
Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 3,
- —
-
Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG,
- —
-
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) absehen.
Alternativ zum Abzug der in Unterabsatz 4 unter den Buchstaben a) und b) genannten Kapitalbestandteile, die ein Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(2) genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel im Sinne von Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.
Für die Zwecke des Abzugs der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung” eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 98/78/EG.
(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:
- a)
- kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Schadenversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.
Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- Lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel dürfen berücksichtigt werden.
- ii)
- Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Schadenversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Schadenversicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.
- iii)
- Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Schadenversicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Schadenversicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.
- iv)
- Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Schadenversicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.
- v)
- Die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, nachdem die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung erheben;
- b)
- Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a) genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a) genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
- i)
- Sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden.
- ii)
- Der Emissionsvertrag muss dem Schadenversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben.
- iii)
- Die Forderungen des Darlehensgebers an das Schadenversicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein.
- iv)
- In den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Schadenversicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muss.
- v)
- Es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:
- a)
- aus der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne;
- b)
- aus den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden; diese Nachforderungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne decken; die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;
- c)
- aus den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben.
(5) Änderungen der Absätze 2, 3 und 4 zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG des Rates(3) festgelegten Verfahren vorgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
- (2)
ABl. L 35 vom 11.2.2003.
ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.
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