Artikel 16a RL 2006/101/EG
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadenbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.
Soweit es sich jedoch um Schadenversicherungsunternehmen handelt, welche im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken, übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 muss die geforderte Solvabilitätsspanne dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.
(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder verdienten Bruttoprämien.
Die Beiträge für die im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden um 50 % erhöht.
Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.
Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.
Hiervon abgezogen wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallen.
Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe, die bis 50 Mio. EUR reicht, und in eine zweite Stufe für den 50 Mio. EUR übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 18 % bzw. 16 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.
Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Beiträge zu den Versicherungszweigen 11, 12 und 13 anhand statistischer Verfahren erfolgen.
(4) Der Schadenindex errechnet sich anhand der Erstattungsleistungen, Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen, die für die im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um 50 % erhöht werden.
Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zulasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.
Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.
Davon abgezogen wird der Betrag der aus Rückgriffen im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume erzielten Einnahmen.
Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen. Wenn der nach Absatz 1 festgelegte Bezugszeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, abgezogen.
Ein Drittel bzw. ein Siebtel — je nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Bezugszeitraum — des sich hiernach ergebenden Betrags wird in zwei Stufen unterteilt; in eine erste Stufe, die bis 35 Mio. EUR reicht, und in eine zweite Stufe für den 35 Mio. EUR übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 26 % bzw. 23 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.
Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Erstattungsleistungen, Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen zu den Versicherungszweigen 11, 12 und 13 anhand statistischer Verfahren erfolgen. Bei den im Anhang Buchstabe A genannten Risiken des Versicherungszweigs 18 entspricht die Summe der Erstattungsbeträge, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Schadenversicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. Diese Kosten werden nach den internen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats errechnet.
(5) Wenn die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger ist als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, so entspricht sie mindestens der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, die mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahrs und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahrs multipliziert wird. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.
(6) Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 Unterabsatz 6 und Absatz 4 Unterabsatz 6 genannten Stufen anzuwenden sind, werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn
- a)
- auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
- b)
- eine Alterungsrückstellung gebildet wird;
- c)
- ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;
- d)
- das Schadenversicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahrs den Vertrag kündigen kann;
- e)
- vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
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