Artikel 17 RL 2006/101/EG
(1) Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 16a bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 16 Absatz 2, Absatz 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat — Absatz 4 Buchstabe c) genannten Bestandteilen.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens 2 Mio. EUR betragen. Wenn jedoch die Risiken oder ein Teil der Risiken gedeckt werden, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 10 bis 15 gehören, muss er 3 Mio. EUR betragen.
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, den Mindestbetrag des Garantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um ein Viertel zu ermäßigen.
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