Artikel 17a RL 2006/101/EG
(1) Die in Artikel 16a Absätze 3 und 4 sowie in Artikel 17 Absatz 2 in Euro festgesetzten Beträge werden jährlich, beginnend ab dem 20. September 2003 überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleibt der Betrag unverändert.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und die nach Absatz 1 angepassten Beträge.
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