Artikel 17b RL 2006/101/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, die Rückversicherungstätigkeiten betreiben, vor, für ihre gesamten Tätigkeiten einen Mindestgarantiefonds gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/68/EG zu bilden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % der Gesamtprämieneinnahmen des Unternehmens;
b)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50000000 EUR;
c)
die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft des Unternehmens ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % seiner gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Versicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG(1) sowie Anhang I der Richtlinie 88/357/EWG keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.

(3) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG eine Erhöhung der bei der Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie zugrunde gelegten Beträge, wendet jeder Mitgliedstaat auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Artikel 35 bis 39 jener Richtlinie in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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