Artikel 2 RL 2006/101/EG

Diese Richtlinie betrifft nicht

1.
die folgenden Versicherungen:

a)
die gesamte Lebensversicherung, d. h. insbesondere folgende Versicherungen: Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr, Tontinenversicherung, Heirats- und Geburtenversicherung;
b)
die Rentenversicherung;
c)
die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, d. h. Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich Berufsunfähigkeit, Versicherung gegen Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalidität infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden;
d)
die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;
e)
die in Irland und im Vereinigten Königreich gehandhabte sogenannte „permanent health insurance” (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung).

2.
die folgenden Geschäftsvorgänge:

a)
Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;
b)
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
c)
die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;
d)
bis zu einer späteren Koordinierung die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

3.
die Beistandsleistung, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anläßlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden:

Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;

Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können;

wenn der Mitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats,

außer wenn die Beistandsleistungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht werden.

In den unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fällen gilt die Voraussetzung, daß sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muß, nicht,

a)
wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt;
b)
wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten Königreich von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

In dem unter dem dritten Gedankenstrich bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.

Ferner betrifft die vorliegende Richtlinie nicht die Beistandsleistungen, die anläßlich eines Unfalls oder einer Panne an einem Kraftfahrzeug erbracht werden und die in der Überführung des von dem Unfall oder der Panne außerhalb des Großherzogtums Luxemburg betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen, wenn diese Leistungen vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden.

Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstabens C des Anhangs die unter der vorliegenden Nummer bezeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für diese Leistungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.