Artikel 3 RL 2006/101/EG

(1) Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die die Gesamtheit der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Ihre Satzung sieht die Möglichkeit vor, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen.
b)
Ihre Tätigkeit deckt weder die Haftpflichtversicherungsrisiken — es sei denn, dass diese zusätzliche Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs darstellen — noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ab.
c)
Ihre jährlichen Beitragseinnahmen übersteigen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten nicht den Betrag von 5 Mio. EUR, und
d)
ihre Beitragseinnahmen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten stammen mindestens zur Hälfte von Personen, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.

Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsunternehmen, die die Gesamtheit der folgenden Bedingungen erfüllen:

Das Unternehmen übt keine andere der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweigs aus.

Diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschließlich aus Naturalleistungen, und

der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich der Beistandsleistungen zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 200000 EUR.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern jedoch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Lizenz zu beantragen oder zu behalten.

(2) Sie betrifft ferner nicht Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unternehmen gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsverträge rückversichert oder hinsichtlich der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an die Stelle des zedierenden Unternehmens tritt.

In diesem Fall ist jedoch das übernehmende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.