Artikel 23 RL 2006/101/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der in Artikel 1 bezeichneten Tätigkeit in seinem Staatsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer behördlichen Zulassung abhängig.
(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
- b)
- es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates;
- c)
- es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten
- d)
- es benennt mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Hauptbevollmächtigten;
- e)
- es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
- f)
- es verpflichtet sich, über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 25 zu verfügen;
- g)
- es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 11 Absätze 1 und 2 genügt;
- h)
- es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.
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