Artikel 24 RL 2006/101/EG

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende technische Reserven zu bilden, die den in ihrem Staatsgebiet eingegangenen Verpflichtungen entsprechen; sie wachen darüber, daß die Agentur oder Zweigniederlassung den technischen Reserven Aktivwerte gegenüberstellt, die gleichwertig und in dem Maße, wie dies der Mitgliedstaat fordert, kongruent sind.

Für die Berechnung der technischen Reserven, die Bestimmung der Anlagearten und die Bewertung der Aktiva ist das Recht des betreffenden Mitgliedstaats maßgebend.

Der betreffende Mitgliedstaat verlangt, daß die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Reserven bilden, in seinem Staatsgebiet belegen sind. Artikel 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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