Artikel 25 RL 2006/101/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet errichtet sind, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die aus freien unbelasteten Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Solvabilitätsspanne bestimmt sich nach Artikel 16 Absatz 3. Der Berechnung dieser Solvabilitätsspanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Versicherungsgeschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
(2) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Der Garantiefonds muß mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 17 Absatz 2 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
(3) Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Tätigkeitsland, der Rest muß in der Gemeinschaft belegen sein.
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