Artikel 26 RL 2006/101/EG
(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Vorteile beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:
- a)
- Die Solvabilitätsspanne nach Artikel 25 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben: in diesem Fall werden nur die Geschäfte aller Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, bei der Berechnung zugrunde gelegt.
- b)
- Die Kaution nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden.
- c)
- Die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, sind in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Vorteile nach Absatz 1 ist bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zu stellen, von denen das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt oder erhalten hat. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen. Die Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.
(3) Die Vorteile nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Sie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen zu übernehmen.
Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung der Gesamtsolvabilität notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen.
(4) Die nach diesem Artikel gewährten Vorteile sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu widerrufen.
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