Artikel 27 RL 2006/101/EG

Die Vorschriften der Artikel 19 und 20 sind auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der in diesem Kapitel bezeichneten Unternehmen entsprechend anzuwenden.

Für die Anwendung des Artikels 20 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vorteile genießt, die Behörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der Behörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Gemeinschaftsunternehmen seinen Sitz hat.

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