Artikel 28 RL 2006/101/EG
Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 26 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen. Wird der Widerruf damit begründet, daß die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 26 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.
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