Artikel 30 RL 2006/101/EG
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Kapitel II bezeichneten Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Versicherungszweige in ihrem Staatsgebiet betreiben, eine Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an, um den Artikeln 16 und 17 zu entsprechen.
(2) Außerdem können die Mitgliedstaaten
- a)
- einem unter Absatz 1 fallenden Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 20 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat;
- b)
- ein unter Absatz 1 fallendes Unternehmen, dessen jährliches Beitragsaufkommen bei Ablauf der Fünfjahresfrist die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nicht erreicht, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 33 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.
(3) Unternehmen, welche ihre Geschäftstätigkeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 oder von Artikel 10 ausdehnen wollen, müssen sich den Bestimmungen der Richtlinie sofort anpassen. Die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit innerhalb des Staatsgebietes auf andere Versicherungszweige oder auf andere Teile dieses Staatsgebietes ausdehnen, können jedoch während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an von der Verpflichtung, den Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nachzuweisen, befreit werden.
(4) Unternehmen, die andere als die in Artikel 8 bezeichneten Formen haben, können ihre gegenwärtige Tätigkeit vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an drei Jahre lang unter der Form fortsetzen, die sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie haben. Die im Vereinigten Königreich „by Royal Charter” oder „by private Act” oder aber „by special public Act” gegründeten Unternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer gegenwärtigen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Unternehmen, die in Belgien gemäß ihrem Gesellschaftszweck Hypothekendarlehen durch Intervention gewähren oder Geschäfte im Bereich des Sparwesens gemäß Artikel 15 Nummer 4 der durch Königlichen Erlaß vom 23. Juni 1967 koordinierten Vorschriften über die Kontrolle der privaten Sparkassen tätigen, können diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an drei Jahre lang fortsetzen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine Liste dieser Unternehmen auf und übermitteln sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(5) Auf Antrag der Unternehmen, die den Verpflichtungen der Artikel 15, 16 und 17 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab, die auf Grund der gegenwärtigen Regelung vorgeschrieben sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.