Artikel 31 RL 2006/101/EG
Die Mitgliedstaaten gewähren den in Kapitel III bezeichneten Agenturen und Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten der Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Versicherungszweige betreiben und ihre Geschäftstätigkeit nicht im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 erweitern, eine Frist von höchstens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an, um Artikel 25 zu entsprechen.
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