Artikel 32 RL 2006/101/EG
Bis zum Inkrafttreten eines gemäß Artikel 29 geschlossenen Abkommens mit einem dritten Land und längstens bis zum Ablauf einer vierjährigen Frist nach der Bekanntgabe der Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat zugunsten der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen dieses Landes die Regelung beibehalten, die ihnen gegenüber hinsichtlich der Kongruenz und Belegenheit der technischen Reserven am 1. Januar 1973 galt, sofern er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unterrichtet und nicht die Grenzen der Lockerungen überschreitet, die auf Grund von Artikel 15 Absatz 2 den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen der Mitgliedstaaten gewährt werden.
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