Artikel 35 RL 2006/101/EG

Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie und teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

Die geänderten Vorschriften werden unbeschadet der Artikel 30, 31 und 32 nach Ablauf einer Frist von dreißig Monaten vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an angewendet.

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