Artikel 34 RL 2006/101/EG

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb von sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht über die Auswirkungen der finanziellen Anforderungen der Richtlinie auf die Situation der Versicherungsmärkte der Mitgliedstaaten.

(2) Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat vor Ablauf der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen Übergangszeit Zwischenberichte.

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