Artikel 5 RL 2006/101/EG

Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

a)
Rechnungseinheit: die durch die Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission(1) definierte europäische Rechnungseinheit (ERE). Sooft in dieser Richtlinie auf die Rechnungseinheit Bezug genommen wird, gilt ab 31. Dezember jedes Jahres als Gegenwert in nationaler Währung der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den die Gegenwerte der ERE in sämtlichen Währungen der Gemeinschaft vorliegen;
b)
Kongruenz: die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind;
c)
Belegenheit der Aktiva: das Vorhandensein beweglicher oder nichtbeweglicher Aktiva im Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne daß für die nichtbeweglichen Aktiva restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind;
d)
Großrisiken:

i)
Die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken,
ii)
die unter den Zweigen 14 und 15 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht,
iii)
die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:

1. Stufe: bis zum 31. Dezember 1992:

Bilanzsumme: 12,4 Millionen ECU

Nettoumsatz: 24 Millionen ECU

durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 500.

2. Stufe: ab 1. Januar 1993:

Bilanzsumme: 6,2 Millionen ECU

Nettoumsatz: 12,8 Millionen ECU

durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 250.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluß nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG(2) erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluß angewandt.

Jeder Mitgliedstaat kann zu der unter Ziffer iii) genannten Kategorie Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures” oder vorübergehenden Gruppierungen versichert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 327 vom 19. 12. 1975, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

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