Artikel 47 RL 2006/112/EG
Der Ort einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung ist der Abgangsort der Beförderung.
Werden innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen jedoch an Dienstleistungsempfänger erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsorts der Beförderung eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer haben, gilt der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.
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