Artikel 48 RL 2006/112/EG

Als „innergemeinschaftliche Güterbeförderung” gilt jede Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

„Abgangsort” ist der Ort, an dem die Beförderung der Gegenstände tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden.

„Ankunftsort” ist der Ort, an dem die Beförderung der Gegenstände tatsächlich endet.

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