Artikel 12 RL 2006/113/EG

Die Kommission erlässt mit Unterstützung durch den mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG eingesetzten Ausschuss die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/44/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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