Artikel 13 RL 2006/113/EG

(1) Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über Folgendes:

a)
die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Gewässer in Form einer Übersicht,
b)
die Änderung der Bezeichnung bestimmter Gewässer gemäß Artikel 4 Absatz 2,
c)
die Vorschriften, die zur Festlegung neuer Parameter gemäß Artikel 9 vorgesehen werden.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 11 an, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

(3) Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

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