Artikel 3 RL 2006/113/EG

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte I Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng sind als die in Spalte I des Anhangs I angegebenen Werte und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

(3) Bei Einleitungen mit Stoffen, für die die Parameter „organohalogene Stoffe” und „Metalle” gelten, werden die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1) festgelegten Emissionsnormen gleichzeitig mit den Qualitätszielen sowie den sich aus der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Probenahme ergebenden anderen Verpflichtungen angewendet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52.

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