Artikel 4 RL 2006/113/EG

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer und können später weitere Gewässer bezeichnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

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