Artikel 19 RL 2006/117/Euratom

Übermittlung

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 Empfehlungen für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um Folgendes zu veröffentlichen:

a)
Den/die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats,
b)
die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, und
c)
die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

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