Artikel 21 RL 2006/117/Euratom
Beratender Ausschuss
(1) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden als „Ausschuss” bezeichnet).
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
(4) Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, welcherart sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
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