Artikel 5 RL 2006/117/Euratom

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„radioaktive Abfälle” alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;
2.
„abgebrannte Brennelemente” Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist, wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufbereitbare Ressource oder als unbrauchbarer, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;
3.
„Wiederaufarbeitung” ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist;
4.
„Verbringung” alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Verrichtungen;
5.
„Verbringung innerhalb der Gemeinschaft” eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind;
6.
„Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft” eine Verbringung, bei der das Ursprungsland und/oder das Bestimmungsland ein Drittland ist;
7.
„Endlagerung” die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer anerkannten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
8.
„Lagerung” die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
9.
„Besitzer” jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;
10.
„Empfänger” jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden;
11.
„Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat” und „Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat” jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird bzw. jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, in das/den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;
12.
„Durchfuhrland oder Durchfuhrmitgliedstaat” jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist bzw. stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
13.
„zuständige Behörden” alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind;
14.
„umschlossene Strahlenquelle” eine Strahlenquelle im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom, gegebenenfalls unter Einschluss der das radioaktive Material umhüllenden Kapsel als festem Bestandteil der Strahlenquelle;
15.
„ausgediente Strahlenquelle” eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;
16.
„anerkannte Einrichtung” eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von den zuständigen Behörden dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;
17.
„ordnungsgemäß gestellter Antrag” den einheitlichen Begleitschein, der allen Anforderungen nach Artikel 17 genügt.

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