Artikel 4 RL 2006/117/Euratom
Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:
- a)
- bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und
- b)
- bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.
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