Artikel 3 RL 2006/117/Euratom
Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung
Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen, wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und insbesondere dem freien Warenverkehr Rechnung zu tragen ist. Diese Verbringungen und Ausfuhren werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren überwacht und kontrolliert.
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