Artikel 2 RL 2006/117/Euratom

Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den

a)
radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder
b)
anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll,

die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.

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