Artikel 1 RL 2006/117/Euratom

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen

a)
das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist und
b)
Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Werte überschreiten.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbringung radioaktiver Stoffe, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von bestimmten Tätigkeiten herrühren.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten nach internationalem Recht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.