ANHANG III EuGWRL (RL 2006/118/EG)

BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS

1.
Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt sowie in Bezug auf jeden Schadstoff, der dazu beiträgt, dass der betreffende Grundwasserkörper bzw. die betreffende Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdet eingestuft wird.
2.
Bei einer Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)
die Informationen, die bei der Merkmalbeschreibung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der genannten Richtlinie erfasst werden,
b)
die gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG gemessenen Ergebnisse des Grundwasserüberwachungsnetzes und
c)
andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den Grundwasserqualitätsnormen nach Anhang I und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Anhang II festgelegten Schwellenwerten.

3.
Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iv erfüllt sind, nehmen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, eine Einschätzung vor, in welcher Ausdehnung der Grundwasserkörper eine Überschreitung des jährlichen arithmetischen Mittels eines Grenz- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff aufweist; diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Aggregation der Überwachungsergebnisse und erforderlichenfalls von Konzentrationsschätzungen auf der Grundlage eines Modells des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern.
4.
Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii erfüllt sind, beurteilen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, auf der Grundlage einschlägiger Überwachungsergebnisse und eines geeigneten Modells des Grundwasserkörpers

a)
die Auswirkungen der Schadstoffe im Grundwasserkörper;
b)
die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer oder in unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können;
c)
die wahrscheinlichen Auswirkungen der Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die in die verbundenen Oberflächengewässer und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme eingetragen werden;
d)
die Erstreckung eines etwaigen Salzeintrags oder anderer Intrusionen in den Grundwasserkörper und
e)
die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

5.
Die Mitgliedstaaten stellen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern auf Karten gemäß Anhang V Nummern 2.4.5 und 2.5 der Richtlinie 2000/60/EG dar. Ferner geben die Mitgliedstaaten soweit angebracht und möglich auf diesen Karten alle Überwachungsstellen an, an denen die Grundwasserqualitätsnormen und/oder die Schwellenwerte überschritten werden.

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