ANHANG IV EuGWRL (RL 2006/118/EG)

ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

Teil A

Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends in allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft werden, unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:
1.
Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG so erstellt, dass signifikante und anhaltende steigende Trends der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden können.
2.
Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf folgenden Elementen:

a)
Die Häufigkeit der Kontrollen und die Überwachungsstellen werden so gewählt, dass

i)
anhand der erhaltenen Informationen sichergestellt werden kann, dass sich steigende Trends mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit von natürlichen Schwankungen unterscheiden lassen;
ii)
steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten zum ersten Mal nach Möglichkeit bis zum Jahre 2009 durchzuführen und erfolgt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG, und danach mindestens alle sechs Jahre;
iii)
die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers einschließlich der Grundwasserströmungsbedingungen und der Neubildungsrate des Grundwassers sowie die Sickerzeit im Boden oder Unterboden berücksichtigt werden können.

b)
Die gewählten Kontroll- und Analysemethoden entsprechen internationalen Qualitätskontrollgrundsätzen, gegebenenfalls auch CEN-Normen oder nationalen standardisierten Methoden, die so beschaffen sind, dass der Erhalt vergleichbarer Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet ist.
c)
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode für die Trendanalyse in Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.
d)
Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden außer für Pestizide insgesamt sämtliche Messergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte des höchsten in den Zeitreihen nachgewiesenen Bestimmungsgrenzwerts festgesetzt.

3.
Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Konzentrationstrends bei natürlicherweise und infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommenden Stoffen werden die Ausgangspunkte für die Identifikation von Trends und, soweit vorhanden, auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des Überwachungsprogramms erfasst wurden, um über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht zu erstatten.

Teil B

Die Mitgliedstaaten bewirken bei festgestellten signifikanten und anhaltenden steigenden Trends nach Artikel 5 eine Trendumkehr; hierfür gelten folgende Bedingungen:
1.
Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,

a)
ein früherer Ausgangspunkt ist erforderlich, um durch Maßnahmen zur Trendumkehr auf kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität verhindern oder zumindest so weit wie möglich abmildern zu können;
b)
ein anderer Ausgangspunkt ist gerechtfertigt, wenn die Nachweisgrenze es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75 % der Parameterwerte festzustellen, oder
c)
die Anstiegsrate und die Umkehrbarkeit des Trends sind so beschaffen, dass es bei einem späteren Ausgangspunkt für Maßnahmen zur Trendumkehr noch möglich wäre, auf die kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität durch solche Maßnahmen zu verhindern oder zumindest so weit wie möglich abzumildern. Solch ein späterer Ausgangspunkt darf keine Verzögerungen bei der Einhaltung der Frist für die Umweltziele bewirken.

Bei Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallen, ist der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends im Einklang mit der genannten Richtlinie und mit der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen, insbesondere unter Einhaltung der Umweltziele für den Gewässerschutz nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG.

2.
Ist für einen Grundwasserkörper, der gemäß Anhang V Nummer 2.4.4 der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft wird, gemäß Teil B Nummer 1 des vorliegenden Anhangs ein Ausgangspunkt festgelegt worden, so wird dieser während der sechsjährigen Laufzeit des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr geändert.
3.
Eine Trendumkehr wird unter Berücksichtigung einschlägiger, in Teil A Nummer 2 enthaltener Überwachungs- und Kontrollbestimmungen belegt.

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