Artikel 10 RL 2006/126/EG

Fahrprüfer

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.

Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.

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