Artikel 9 RL 2006/126/EG
Ausschuss
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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