ANHANG V RL 2006/126/EG
MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE B ABSATZ 2 GENANNTEN FAHRZEUGKOMBINATIONEN
- 1.
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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
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die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder
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für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.
- 2.1
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Dauer der Fahrerschulung:
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mindestens 7 Stunden.
- 3.
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Inhalt der Fahrerschulung
Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
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Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;
Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;
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jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
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die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
- 4.
- Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
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