ANHANG VI RL 2006/126/EG
MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG)
- 1.
-
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- —
-
die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder
- —
-
für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.
- 2.1
-
Dauer der Fahrerschulung:
- —
-
mindestens 7 Stunden.
- 3.
-
Inhalt der Fahrerschulung
- —
-
Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:
- —
-
jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
- —
-
die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
- 4.
- Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.