Artikel 1 RL 2006/12/EG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)
„Abfall” : alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
b)
„Erzeuger” : jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ( „Ersterzeuger” ), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
c)
„Besitzer” : der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
d)
„Bewirtschaftung” : das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
e)
„Beseitigung” : alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
f)
„Verwertung” : alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
g)
„Einsammeln” : das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG(1) der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

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