Artikel 2 RL 2006/12/EG
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid(1) geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;
- b)
- folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:
- i)
- radioaktive Abfälle;
- ii)
- Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
- iii)
- Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;
- iv)
- Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
- v)
- ausgesonderte Sprengstoffe.
(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
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