Artikel 3 RL 2006/12/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a)
in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch

i)
die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen;
ii)
die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, dass sie aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen;
iii)
die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die Verwertung bestimmt sind;

b)
in zweiter Linie

i)
die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen

oder

ii)
die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

(2) Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(*) Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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